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  1. Taufe und Gemeindezugehörigkeit sind theologisch eng miteinander verknüpft. Deshalb sollte auf dem Tauffest die Taufe mit der Aufnahme in die Lokalgemeinde deutlich in Beziehung gebracht werden.
  2. Nach der Taufhandlung und bei der Aufnahme in die Lokalgemeinde wird den Neugetauften eine Taufbescheinigung ausgehändigt, auf der die Taufdaten, der Taufspruch und die Grundsätze und Richtlinien der Lokalgemeinde zu finden sind. Nach der Aufnahme werden die Neugetauften ins Gemeinderegister eingetragen.
  3. Gemeindeglieder, die ihren Wohnsitz verlegen, verabschieden sich möglichst persönlich und formell bei der Gemeinde und berichten über Gründe und Ziele ihres Wohnwechsels. Wenn Gemeindeglieder sich verabschieden, sollten sie möglichst im Frieden mit der Gemeinde leben und ungeklärte Dinge vorher bereinigen. Verreisende Gemeindeglieder nehmen ihre Taufbescheinigung mit, eine Mitgliedsbescheinigung wird ihnen aber nicht persönlich ausgehändigt. Man empfiehlt ihnen, an ihrem neuen Wohnort möglichst schnell eine Gemeinde aufzusuchen, vorzugsweise eine Gemeinde ihrer Vereinigung.
  1. Sobald das verreiste Mitglied am neuen Wohnort eine Gemeinde gefunden hat, in der es sich anschließen möchte, bittet es um die Übersendung der Mitgliedsbescheinigung, die in allen Fällen von Gemeindeleitung zu Gemeindeleitung gesandt wird.
  2. Möchte ein Gemeindeglied aus irgendwelchen Gründen aus der Gemeinde austreten, statt sich einer neuen Gemeinde anzuschließen, so ist das ein Anlass, diese Situation seelsorgerlich aufzuarbeiten. Ein Austritt oder eine Abmeldung kann von der Gemeinde bestätigt werden, kommt aber einer Beendigung der Gemeindemitgliedschaft oder einem Ausschluss auf eigenen Antrag gleich. In solchen Fällen wird keine Mitgliedsbescheinigung ausgehändigt, sondern nur die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Ausschluss protokollarisch bestätigt.
  3. Mitglieder, die in sündigem Verhalten verharren und nicht bereit sind zur Umkehr oder zur Bereinigung vorgefallener Sünden, werden nach entsprechender seelsorgerlicher Arbeit von der Gemeinde auf Empfehlung des Gemeinderates ausgeschlossen.
  4. Sowohl ausgetretene als auch ausgeschlossene Mitglieder erhalten ihre Gemeindemitgliedschaft zurück, wenn entsprechende Buße, Umkehr, Bereinigung und Neuaufnahme stattgefunden haben. In solchen Fällen kann dann auch die Mitgliedsbescheinigung an eine neue Gemeinde übersandt werden, falls das Gemeindeglied es wünscht oder den Wohnort verlegt.
  5. Mitgliedern, die aus der Gemeinde austreten wollen, um sich einer anderen Gemeinde anzuschließen, aber in ungeregelten Verhältnissen zu ihrer Heimatgemeinde stehen, kann keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt werden. Sollte die seelsorgerliche Situation es für ratsam erscheinen lassen, kann die Gemeindeleitung den Sachverhalt brieflich der Gemeinde mitteilen, in die das Mitglied wechseln möchte. Diese Gemeinde muss dann entscheiden, ob sie bereit ist, den Antragsteller unter den gegebenen Umständen aufzunehmen. Die gute Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden lässt es ratsam erscheinen, keine Personen als Gemeindeglieder aufzunehmen, die nicht die Mitgliedsbescheinigung und Empfehlung einer Schwestergemeinde aufweisen können.

(Dieses Dokument wurde vom Ältestenrat der Vereinigung erarbeitet und auf der Delegiertensitzung am 9. – 11- Februar 2007 angenommen und verabschiedet.)

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